FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.06.2010
11 K 120/06
Normen:
ZK Art. 204 Abs. 1a; ZK Art. 137; ZK Art. 141; ZKDV Art. 233 Abs. 1a; ZKDV Art. 234; ZKDV Art. 558; ZKDV Art. 859; PBefG § 2 Abs. 5; UStG § 21 Abs. 2;

Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung; Vorliegen einer Betriebsstörung nach § 2 Abs. 5 PBefG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2010 - Aktenzeichen 11 K 120/06

DRsp Nr. 2010/18623

Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung; Vorliegen einer Betriebsstörung nach § 2 Abs. 5 PBefG

1. Wird ein Reisebus, der sich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindet, zu einem unzulässigen Binnentransport verwendet, sind für den Wert des Omnibusses Einfuhrabgaben zu entrichten. 2. Eine Verkehrsbehinderung durch Stau ist keine Betriebsstörung im Verkehr, bei der es nach § 2 Abs. 5 PBefG ausnahmsweise keiner Genehmigung zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bedarf; denn Betriebsstörungen müssen auf Ereignissen beruhen, die den Verkehr mit den sonst vorhandenen Betriebsmitteln unmöglich machen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZK Art. 204 Abs. 1a; ZK Art. 137; ZK Art. 141; ZKDV Art. 233 Abs. 1a; ZKDV Art. 234; ZKDV Art. 558; ZKDV Art. 859; PBefG § 2 Abs. 5; UStG § 21 Abs. 2;

Tatbestand: