BFH - Beschluß vom 20.04.1989
V B 153/88
Normen:
AO (1977) § 30 Abs. 4 Nr. 1, §§ 169, 174 Abs. 4, 5 ; FGO § 60 Abs. 3 ; UStG (1973/1980) § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 389
BStBl II 1989, 539
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Beschluß vom 20.04.1989 (V B 153/88) - DRsp Nr. 1996/10423

BFH, Beschluß vom 20.04.1989 - Aktenzeichen V B 153/88

DRsp Nr. 1996/10423

»Zu dem Rechtsstreit des leistenden Unternehmers ist der Leistungsempfänger, der die gesondert ausgewiesene Steuer für die an sein Unternehmen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen als Vorsteuerbeträge abgezogen hat, gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AO (1977) auf Antrag des FA von dem FG beizuladen, wenn die Unternehmereigenschaft des Leistenden in Frage steht.«

Normenkette:

AO (1977) § 30 Abs. 4 Nr. 1, §§ 169, 174 Abs. 4, 5 ; FGO § 60 Abs. 3 ; UStG (1973/1980) § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat in den Jahren 1977 bis 1982 als sog. Propagandistin für die Beigeladene in einem Kaufhaus Waren verkauft. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) hat die Klägerin als Unternehmerin im Sinn des Umsatzsteuerrechts beurteilt und die Leistungen der Klägerin an die Beigeladene in Höhe der Provisionen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973/1980 der Umsatzsteuer unterworfen. Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, daß sie ihre Tätigkeit als Propagandistin unselbständig ausgeübt habe und deshalb keine steuerbaren Umsätze an die Beigeladene in Gestalt von Geschäftsbesorgungen erbracht habe.