BFH - Beschluss vom 19.03.2025
XI R 4/22
Normen:
UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5; UStG § 14c Abs. 2; FGO § 126a; EGRL 112/2006 Art. 203;
Fundstellen:
BB 2025, 1877
DStR 2025, 1937
DB 2025, 2209
DStRE 2025, 1140
BFH/NV 2025, 1425
BB 2025, 2338
GmbHR 2026, 445
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1057/20

Umsatzsteuerrechtliche Anforderungen an eine Rechnung; Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und Angaben zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer

BFH, Beschluss vom 19.03.2025 - Aktenzeichen XI R 4/22

DRsp Nr. 2025/9590

Umsatzsteuerrechtliche Anforderungen an eine Rechnung; Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und Angaben zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer

1. Die Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfüllt ein Dokument jedenfalls dann, wenn es den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und Angaben zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält (Bestätigung der Rechtsprechung; s. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17.02.2011 - V R 39/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734; vom 21.09.2016 - XI R 4/15, BFHE 255, 340, BStBl II 2021, 106). 2. Auch im Anwendungsbereich des § 14c Abs. 2 UStG sind Bezugnahmen auf andere Dokumente sowie vom Steuerpflichtigen beigebrachte zusätzliche Informationen vom Finanzamt zu berücksichtigen (Anschluss an die BFH-Urteile vom 16.03.2017 - V R 27/16, BFHE 257, 462; vom 26.06.2019 - XI R 5/18, BFHE 266, 67, BStBl II 2023, 521). 3. Ein Dokument, das trotz der in Bezug genommenen ergänzenden Unterlagen mit seinen überflüssigen und widersprüchlichen Angaben bei einem Empfänger den Anschein erweckt, dass über steuerpflichtige Leistungen abgerechnet wird, so dass die Gefahr eines unberechtigten Steuerausweises nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG.

Tenor