OLG Hamm - Beschluss vom 21.08.2003
23 W 154/03
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 2 ; BRAGO § 25 Abs. 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2004, 12
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 04.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 260/01

Zu den Umsatzsteuererstattungsansprüchen von gemeinsam vertretenen Streitgenossen, die teilweise vorsteuerabzugsberechtigt sind und teilweise nicht

OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2003 - Aktenzeichen 23 W 154/03

DRsp Nr. 2003/13495

Zu den Umsatzsteuererstattungsansprüchen von gemeinsam vertretenen Streitgenossen, die teilweise vorsteuerabzugsberechtigt sind und teilweise nicht

»Ist zumindest ein Streitgenosse vorsteuerabzugsberechtigt und begehrt ein nicht vorsteuerabzugsberechtigter Streitgenosse (Kostengläubiger) die Kostenfestsetzung, so reicht allein die Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO zur Erstattung von Umsatzsteuer nicht hin. Vielmehr muß der Kostengläubiger darüber hinaus erklären, dass kein vorsteuerabzugsberechtigter Streitgenosse mit der angemeldeten Umsatzsteuer ganz oder teilweise belastet wird.«

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 2 ; BRAGO § 25 Abs. 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg, weil der Beklagte zu 1) die von ihm mit 195,11 EURO angemeldete Umsatzsteuer nur in Höhe von 19,76 EURO erstattet verlangen kann. Dadurch verringert sich seine Forderung gegen die Klägerin von 1.414,54 EURO um 175,35 EURO (195,11 ./. 19,76) auf den tenorierten Betrag.