BFH - Beschluß vom 09.05.1985
V B 34/84
Normen:
UStG (1973) § 15a; UStG (1980) § 15a;
Fundstellen:
BFHE 144, 79
BStBl II 1985, 79
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Beschluß vom 09.05.1985 (V B 34/84) - DRsp Nr. 1996/10077

BFH, Beschluß vom 09.05.1985 - Aktenzeichen V B 34/84

DRsp Nr. 1996/10077

»Zu den Voraussetzungen der Berichtigung des Vorsteuerabzuges gemäß § 15 a UStG (1973/1980) bei einem Wechsel der Besteuerungsform.«

Normenkette:

UStG (1973) § 15a; UStG (1980) § 15a;

Gründe:

Der Antragsteller betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Umsätze der Besteuerung nach § 24 UStG unterliegen. Er ist Erbe seines am 1. Juli 1977 verstorbenen Adoptivvaters, der einen Landhandel betrieben hatte. Diesen führt der Antragsteller seitdem fort.

Der Erblasser hatte dem Antragsteller eine 1974 errichtete Schweinemastanlage verpachtet und hierbei auf die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 12 UStG verzichtet (§ 9 UStG). Nach dem Tode des Adoptivvaters behandelte der Antragsteller die Mastanlage als Teil seines landwirtschaftlichen Betriebes. Mit Wirkung vom 18. Dezember 1980 verpachtete er sie -ebenfalls unter Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 UStG - an eine GmbH. Nach seinen Angaben gehört die Anlage seit dieser Zeit infolge einer Betriebsaufspaltung zu seinem gewerblichen Betriebsvermögen.