FG Nürnberg - Urteil vom 14.08.2007
II 122/04
Normen:
UStG § 4 Nr. 1a ; UStG § 6 ;

Zu den Voraussetzungen der Steuerbefreiung für den Verkauf von Fahrzeugzubehörteilen an ausländische Abnehmer

FG Nürnberg, Urteil vom 14.08.2007 - Aktenzeichen II 122/04

DRsp Nr. 2007/19019

Zu den Voraussetzungen der Steuerbefreiung für den Verkauf von Fahrzeugzubehörteilen an ausländische Abnehmer

1. Bei Liefergegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels liegt eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nun vor, wenn der Abnehmer nachweislich ein ausländischer Unternehmer ist. 2. Ausgeschlossen von der Steuerbefreiung sind die Lieferungen dieser Gegenstände für nichtunternehmerische Zwecke. Insoweit kommt auch eine Steuerbefreiung im nichtkommerziellen Reiseverkehr nicht in Betracht. In die Sonderbestimmung des § 6 Abs. 3a UStG ist die Regelung betreffend die Ausrüstungs- und Versorgungsgegenstände für Beförderungsmittel im Sinne von § 6 Abs. 3 UStG nicht miteinbezogen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1a ; UStG § 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Verkauf von Fahrzeugzubehörteilen an ausländische Abnehmer als steuerpflichtige Umsätze behandelt hat.