Strittig ist, ob erhaltene Provisionen das Entgelt für umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistungen i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes - UStG - darstellen.
Die Fa. "X" Gesellschaft zur Vermarktung von Informationstechnologien mbH (kurz: "X") wurde mit notariellem Vertrag vom 1. Oktober 1991 gegründet und zum 1. Januar 1999 auf die Fa X Telekommunikations GmbH verschmolzen. Hieraus entstand zum 1. Januar 2000 durch formwechselnde Umwandlung die Klägerin als Rechtsnachfolgerin.
Für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 bestand zwischen der Fa. "X" Gesellschaft zur Vermarktung von Informationstechnologien mbH und deren Rechtsnachfolgerin der Fa. "X" Telekommunikations GmbH als Organgesellschaft und der Fa "X"Holding GmbH und deren Rechtsnachfolgerin der Fa. "X" Internet AG als Organträger eine umsatzsteuerliche Organschaft.
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