FG Hamburg - Urteil vom 11.12.2006
2 K 269/04
Normen:
UStG § 15 ; RL 77/388/EWG Art. 19 ;

Zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs

FG Hamburg, Urteil vom 11.12.2006 - Aktenzeichen 2 K 269/04

DRsp Nr. 2007/4673

Zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs

1. Für die Entstehung und den Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Eingangsleistungen ist grundsätzlich maßgebend, ob der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Leistungsbezugs die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, mit den Investitionsausgaben Umsätze auszuführen, für die der Vorsteuerabzug zugelassen ist. 2. Erfolgt die erstmalige Verwendung der bezogenen Leistungen noch im Besteuerungsjahr des Leistungsbezugs, ist für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs nicht auf die Verwendungsabsicht, sondern auf die tatsächliche Verwendung abzustellen. Dies hat zur Folge, dass eine umsatzsteuerbefreite und damit vorsteuerabzugsschädliche Verwendung den vollständigen Ausschluss des Vorsteuerabzugs und ggf. die vollständige Rückgängigmachung des erfolgten Vorsteuerabzugs ohne die pro-rata-temporis-Regelung des § 15a UStG bewirkt. 3. Bei der Berechnung des anteiligen Vorsteuerabzuges gem. § 15 Abs. 4 UStG sind nicht entsprechend Art. 19 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie die dort erwähnten Hilfsumsätze außer Ansatz zu lassen. Art. 19 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie findet im Rahmen des § 15 Abs. 4 UStG keine Anwendung.

Normenkette:

UStG § 15 ; RL 77/388/EWG Art. 19 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin Vorsteuern aus der Inanspruchnahme von Bauleistungen geltend machen kann.