FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.09.2002
2 K 1316/02
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer neuen Tatsache

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2002 - Aktenzeichen 2 K 1316/02

DRsp Nr. 2003/3322

Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer neuen Tatsache

Wird in einer Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung eine Umsatzsteuererstattung nicht als Einnahme erklärt und veranlagt das Finanzamt erklärungsgemäß ohne Vorbehalt der Nachprüfung, ohne zuvor sich durch einen Blick in das Konto des Steuerpflichtigen zu vergewissern, dass im Veranlagungszeitraum keine Umsatzsteuererstattung stattgefunden hat, so ist eine spätere Änderung wegen neuer Tatsachen ausgeschlossen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert werden durfte.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger betreibt eine Frühstückspension in einem von der Klägerin angemieteten Gebäude. Die Klägerin hat auf die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 12 UStG verzichtet. Für das Streitjahr 1994 erklärte sie bei ihren Einkünften aus der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung eine Umsatzsteuerzahlung in Höhe von 1.576,96 DM. Die Veranlagung erfolgte in diesem Punkt erklärungsgemäß. Der Bescheid erging lediglich hinsichtlich beim Bundesverfassungsgericht anhängiger Verfahren vorläufig, im Übrigen endgültig.