Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert werden durfte.
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger betreibt eine Frühstückspension in einem von der Klägerin angemieteten Gebäude. Die Klägerin hat auf die Umsatzsteuerbefreiung gemäß §
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