Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert werden durfte.
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger betreibt eine Frühstückspension in einem von der Klägerin angemieteten Gebäude. Die Klägerin hat auf die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 12 UStG verzichtet. Für das Streitjahr 1994 erklärte sie bei ihren Einkünften aus der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung eine Umsatzsteuerzahlung in Höhe von 1.576,96 DM. Die Veranlagung erfolgte in diesem Punkt erklärungsgemäß. Der Bescheid erging lediglich hinsichtlich beim Bundesverfassungsgericht anhängiger Verfahren vorläufig, im Übrigen endgültig.
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