BFH - Urteil vom 30.01.2003
V R 98/01
Normen:
UStG § 14 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1263
BFHE 201, 550
BStBl II 2003, 498
DB 2004, 525
DStR 2003, 830
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 17.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4096/00

Zu Unrecht ausgewiesene Steuer und fehlende Geschäftsfähigkeit

BFH, Urteil vom 30.01.2003 - Aktenzeichen V R 98/01

DRsp Nr. 2003/7279

Zu Unrecht ausgewiesene Steuer und fehlende Geschäftsfähigkeit

»Der Aussteller einer Rechnung schuldet die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG bis zur Berichtigung der Rechnung auch dann, wenn er bei Ausstellung der Rechnung nicht geschäftsfähig war (Änderung der Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1980 V R 146/73, BFHE 129, 569, BStBl II 1980, 283).«

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) stellte am 30. Dezember 1994 eine Rechnung über in der Zeit vom 7. November 1994 bis 23. Dezember 1994 gegenüber einer GmbH erbrachte Beratungsleistungen mit einem Entgelt in Höhe von 28 000 DM zuzüglich 4 200 DM Umsatzsteuer aus. Eine Umsatzsteuererklärung gab der Kläger nicht ab. Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hiervon im November 1997 durch eine Prüfungsmitteilung Kenntnis erlangt hatte, erfasste er den Umsatz im Umsatzsteuerbescheid für 1994 vom 1. April 1998.

Im Einspruchsverfahren machte der Kläger zunächst --vergeblich-- Vorsteuerbeträge geltend. Dass diese Vorsteuerbeträge zu Recht nicht berücksichtigt wurden und dass der Kläger nicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) verzichtet und deshalb die Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.