Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 07.11.2019 – 1 K 1939/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb seit dem Jahr 2004 in Y ein Einzelunternehmen im Bereich Innenausbau; seine Umsätze blieben in den Jahren vor 2011 (Streitjahr) jeweils unter 100.000 €. Von August bis Dezember des Streitjahres handelte der Kläger außerdem u.a. mit Zucker.
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