BFH - Beschluss vom 02.07.2021
XI R 40/19
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1435
BB 2022, 22
BFH/NV 2022, 140
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1939/18

Zuckerlieferungen nach Polen keine innergemeinschaftlichen LieferungenHinterziehung von UmsatzsteuerMissbrauchsrechtsprechung des EuGH

BFH, Beschluss vom 02.07.2021 - Aktenzeichen XI R 40/19

DRsp Nr. 2021/18802

Zuckerlieferungen nach Polen keine innergemeinschaftlichen Lieferungen Hinterziehung von Umsatzsteuer Missbrauchsrechtsprechung des EuGH

1. NV: Die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen ist ausgeschlossen, wenn zwar die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung objektiv vorliegen, der Unternehmer jedoch wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einem anderen Umsatz der Lieferkette beteiligt, der in eine Steuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einbezogen ist. 2. NV: In solchen Fällen kommt auch kein Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG in Betracht.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 07.11.2019 – 1 K 1939/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb seit dem Jahr 2004 in Y ein Einzelunternehmen im Bereich Innenausbau; seine Umsätze blieben in den Jahren vor 2011 (Streitjahr) jeweils unter 100.000 €. Von August bis Dezember des Streitjahres handelte der Kläger außerdem u.a. mit Zucker.