BFH - Urteil vom 09.09.2010
IV R 47/08
Normen:
EStG § 6b Abs. 1; EStG § 6c Abs. 1 S. 1; EStG § 9b Abs. 1; UStG § 15; UStG § 24 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2805/05

Zugehörigkeit der für den Erwerb von Reinvestitionsgütern aufgewandten Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten und Herstellungskosten; Erhöhung eines gewinnwirksam aufzulösenden Rücklagenbetrags um einen Gewinnzuschlag

BFH, Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen IV R 47/08

DRsp Nr. 2011/565

Zugehörigkeit der für den Erwerb von Reinvestitionsgütern aufgewandten Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten und Herstellungskosten; Erhöhung eines gewinnwirksam aufzulösenden Rücklagenbetrags um einen Gewinnzuschlag

1. NV: Auch bei Landwirten und Forstwirten, die ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuern, gehört der Vorsteuerbetrag nicht zu den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts. 2. NV: Eines Verböserungshinweises des FA bedarf es nicht, wenn das FA im Rahmen der Einspruchsentscheidung den Steuerbescheid teilweise zum Nachteil, insgesamt aber zu Gunsten des Steuerpflichtigen abändert.

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 1; EStG § 6c Abs. 1 S. 1; EStG § 9b Abs. 1; UStG § 15; UStG § 24 Abs. 4;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die für den Erwerb von Reinvestitionsgütern i.S. des § 6c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgewandte Umsatzsteuer zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehört.