FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.03.2003
3 K 421/99
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Zugehörigkeit eines Grundstücks zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen bei der Prüfung einer umsatzsteuerlichen Organschaft; Aufforderung zur Abgabe korrigierter Umsatzsteuer-Voranmeldungen vom 09. April 1998

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.03.2003 - Aktenzeichen 3 K 421/99

DRsp Nr. 2004/5889

Zugehörigkeit eines Grundstücks zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen bei der Prüfung einer umsatzsteuerlichen Organschaft; Aufforderung zur Abgabe korrigierter Umsatzsteuer-Voranmeldungen vom 09. April 1998

Die für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft notwendige wirtschaftliche Eingliederung kann bei einer Betriebsaufspaltung auch dann gegeben sein, wenn das Betriebsunternehmen als Organgesellschaft vom Besitzunternehmen als Organträger ein Grundstück mietet, welches - obwohl es jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Grundstück mieten oder kaufen könne - als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen ist.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zwischen der Klägerin und der H. GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht.