BGH - Urteil vom 20.05.1992
XII ZR 255/90
Normen:
BGB § 1375 Abs. 1, § 1376 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1375 Abs. 1 Satz 1 Kapital-Lebensversicherung 1
BGHR BGB § 1376 Abs. 2 Kapital-Lebensversicherung, gemischte 1
BGHZ 118, 242
DRsp I(165)222b-d
FamRZ 1992, 1155
MDR 1992, 878
NJW 1992, 2154
VersR 1992, 1382

Zugewinnausgleich bei Anrechten aus gemischter Kapitallebensversicherung

BGH, Urteil vom 20.05.1992 - Aktenzeichen XII ZR 255/90

DRsp Nr. 1993/568

Zugewinnausgleich bei Anrechten aus gemischter Kapitallebensversicherung

»a) Hat ein Ehegatte als Versicherungsnehmer einer sog. gemischten Kapitallebensversicherung bestimmt, daß die Versicherungsleistung im Erlebensfall an ihn, im Falle seines vorzeitigen Todes unwiderruflich an den anderen Ehegatten gezahlt werden soll, und bleibt diese Begünstigung, soweit sie sich auf den ehezeitlich erlangten Teil des Anrechts bezieht, nach dem Scheitern der Ehe bestehen, so ist sowohl das aufschiebend bedingte Anrecht des Versicherungsnehmers als auch das auflösend bedingte Anrecht des anderen Ehegatten bei der Berechnung des Zugewinns zu berücksichtigen. b) Zur Bewertung dieser Anrechte.«

Normenkette:

BGB § 1375 Abs. 1, § 1376 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren seit 20. August 1962 miteinander verheiratet und lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ihre Ehe wurde im Jahre 1985 auf den am 7. November 1984 zugestellten Scheidungsantrag geschieden.