BGH - Urteil vom 26.03.1980
IV ZR 193/78
Normen:
BGB § 1372, § 1379, § 1381 ;
Fundstellen:
FamRZ 1980, 768
LSK-FamR/Hülsmann, § 1379 BGB LS 45
LSK-FamR/Hülsmann, § 1381 BGB LS 32
NJW 1980, 1462
Vorinstanzen:
OLG Schleswig, vom 15.11.1978
LG Flensburg,

Zugewinnausgleich bei Doppelehe

BGH, Urteil vom 26.03.1980 - Aktenzeichen IV ZR 193/78

DRsp Nr. 1994/5159

Zugewinnausgleich bei Doppelehe

»Zur Frage des Zugewinnausgleichs bei Doppelehe des Verpflichteten.«

Normenkette:

BGB § 1372, § 1379, § 1381 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben am 9. Mai 1942 vor dem Standesamt II in Breslau die Ehe geschlossen. Ende Oktober 1944 erhob der Beklagte beim Landgericht Breslau Klage auf Aufhebung der Ehe, hilfsweise auf Ehescheidung, und stützte sie in erster Linie darauf, dass die Klägerin keine Kinder bekommen könne. Die Klägerin trat der Klage mit Schriftsatz vom 11. November 1944 entgegen. Das Landgericht erließ am 14. November 1944 einen Beweisbeschluss, in dem die Einholung eines schriftlichen Gutachtens über die Frage, ob die Klägerin Kinder bekommen könne, angeordnet wurde. Über den weiteren Verlauf und Ausgang des Scheidungsverfahrens ist nichts bekannt.

Der Beklagte gelangte bei Kriegsende im Jahre 1945 nach Schleswig-Holstein. Am 1. November 1945 heiratete er vor dem Standesamt Süderbrarup, dem gegenüber er sich als ledig bezeichnete, erneut. Aus dieser Ehe mit Frau Rosemarie K., geb. B., sind zwei Kinder, der am 13. Mai 1946 geborene Sohn Reinhold und der am 20. September 1953 geborene Sohn Rüdiger, hervorgegangen. Zusammen mit seiner Ehefrau erwarb er im Jahre 1968 einen Gärtnereibetrieb in Steinfeld, den er auch heute noch als selbständiger Gärtner betreibt.