OLG Dresden - Urteil vom 08.12.1999
18 U 1117/99
Normen:
GSB § 1 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
NZBau 2000, 136

Zulässigkeit anderweitiger Verwendung von Baugeld; Umfang des Entnahmerechts

OLG Dresden, Urteil vom 08.12.1999 - Aktenzeichen 18 U 1117/99

DRsp Nr. 2000/3329

Zulässigkeit anderweitiger Verwendung von Baugeld; Umfang des Entnahmerechts

»1. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 GSB ist zulässig, soweit der Baugeldempfänger Baugläubiger aus anderen Mitteln befriedigt hat. Dies ist der Fall, wenn der Baugeldempfänger an die Baugläubiger insgesamt Beträge in Höhe des Baugeldes geleistet hat.2. Finanziert der Bauherr das Bauvorhaben teils mit Eigenmitteln, teils mit Baugeld i.S.v. § 1 Abs. 3 GSB, sind die weiteren Baugeldempfänger nicht verpflichtet, Baugläubiger vorrangig aus den erhaltenen Eigenmitteln zu befriedigen und das Baugeld zurückzuhalten, um die vollständige Befriedigung aller Baugläubiger zu gewährleisten.3. Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Entnahme von Baugeld durch den Baugeldempfänger für Eigenleistungen i.S.v. § 1 Abs. 2 GSB.4. Das Entnahmerecht nach § 1 Abs. 2 GSB erstreckt sich auf die auf die Eigenleistung entfallende Umsatzsteuer.«

Normenkette:

GSB § 1 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand: