BFH - Urteil vom 21.09.2016
V R 24/15
Normen:
AO § 169 Abs. 2, § 170 Abs. 1, § 173 Abs. 1, § 174 Abs. 4 und Abs. 5, § 370, § 378; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 254, 505
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1835/14

Zulässigkeit der Änderung de bestandskräftigen Festsetzung der Umsatzsteuer

BFH, Urteil vom 21.09.2016 - Aktenzeichen V R 24/15

DRsp Nr. 2016/18997

Zulässigkeit der Änderung de bestandskräftigen Festsetzung der Umsatzsteuer

1. Das Tatbestandsmerkmal "bestimmter Sachverhalt" in § 174 AO erfordert, dass der dem geänderten sowie der dem gemäß § 174 Abs. 4 AO zu ändernden Steuerbescheid zugrunde liegende Sachverhalt übereinstimmt; dies setzt keine vollständige Identität voraus. In dem geänderten Bescheid dürfen aber keine Sachverhaltselemente enthalten sein, die bei der Beurteilung in dem zu ändernden Bescheid keine Rolle mehr spielen. 2. Die Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO beginnt auch dann mit der Bekanntgabe des aufgehobenen oder geänderten Bescheids durch die Finanzbehörde, wenn ein Hinzugezogener gegen die Aufhebung oder Änderung klagt und das FG die Rechtmäßigkeit der Aufhebung oder Änderung bestätigt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 24. März 2015 14 K 1835/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2, § 170 Abs. 1, § 173 Abs. 1, § 174 Abs. 4 und Abs. 5, § 370, § 378; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) zum Erlass des geänderten Umsatzsteuerbescheids 2004 vom 21. März 2014 berechtigt war.