BFH - Urteil vom 22.06.2022
XI R 46/20
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; UStG § 17 Abs. 1 S. 1; AO § 226; AO § 218; AO § 37 Abs. 2; UStG 2017;
Fundstellen:
BB 2022, 2581
BFH/NV 2023, 94
DStRE 2022, 1524
DZWIR 2023, 307
GmbHR 2023, 97
NZI 2023, 40
ZInsO 2022, 2477
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2414/17

Zulässigkeit der Aufrechnung gegen Steuerforderungen in der Insolvenz des Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 22.06.2022 - Aktenzeichen XI R 46/20

DRsp Nr. 2022/15637

Zulässigkeit der Aufrechnung gegen Steuerforderungen in der Insolvenz des Steuerpflichtigen

Besteht für einen Vergütungsanspruch, den das FA für einen Besteuerungszeitraum nach Insolvenzeröffnung erstmals festsetzt, aufgrund der Rechtswidrigkeit dieser Steuerfestsetzung kein materieller Rechtsgrund, wird das FA diesen Vergütungsanspruch i.S. von § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO erst mit der Festsetzung und damit erst nach der Insolvenzeröffnung zur Masse schuldig.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.01.2019 – 5 K 2414/17, der Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 13.07.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 14.12.2017 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; UStG § 17 Abs. 1 S. 1; AO § 226; AO § 218; AO § 37 Abs. 2; UStG 2017;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids.

Das Amtsgericht A eröffnete am …2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X GmbH (X) und bestellte den Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum Insolvenzverwalter. Das Finanzamt A (Finanzamt —FA—) meldete offene Umsatzsteuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbestritten zur Tabelle an.