BFH - Urteil vom 25.07.2012
VII R 30/11
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 808/08

Zulässigkeit der Aufrechnung von Ansprüchen aus der Berichtigung von Umsatzsteuer mit Insolvenzforderungen

BFH, Urteil vom 25.07.2012 - Aktenzeichen VII R 30/11

DRsp Nr. 2013/2327

Zulässigkeit der Aufrechnung von Ansprüchen aus der Berichtigung von Umsatzsteuer mit Insolvenzforderungen

NV: Der Streit um einen Abrechnungsbescheid über die Verrechnung positiver Umsatzsteuerbeträge und negativer Berichtigungsbeträge (§ 16 Abs. 2 UStG) erledigt sich, sobald die Steuer für das mit Insolvenzeröffnung endende (Rumpf-) Steuerjahr berechnet werden kann und nicht ausnahmsweise von der Aufrechnungserklärung als solcher fortbestehende Rechtswirkungen ausgehen, welche die Rechte des Schuldners berühren.

Für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist entscheidend, wann der materiell-rechtliche Berichtigungstatbestand des § 17 Abs. 2 UStG verwirklicht wird. Nicht entscheidend ist, wann die zu berichtigende Steuerforderung begründet worden ist (Änderung der Rechtsprechung). Ohne Bedeutung ist --ebenso wie der Zeitpunkt der Abgabe einer Steueranmeldung oder des Erlasses eines Steuerbescheids, in dem der Berichtigungsfall erfasst wird--, ob der Voranmeldungszeitraum oder Besteuerungszeitraum erst während des Insolvenzverfahrens abläuft.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 17 Abs. 2;

Gründe

I.