BFH - Urteil vom 23.10.2019
V R 46/17
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 Abs. 2, § 15 Abs. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f;
Fundstellen:
BB 2020, 85
DStR 2020, 49
DStRE 2020, 179
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4355/12

Zulässigkeit der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen aus Vermietungsleistungen durch den Betreiber einer Spielhalle mit Geld- und Unterhaltungsspielgeräten

BFH, Urteil vom 23.10.2019 - Aktenzeichen V R 46/17

DRsp Nr. 2020/748

Zulässigkeit der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen aus Vermietungsleistungen durch den Betreiber einer Spielhalle mit Geld- und Unterhaltungsspielgeräten

Nach § 15 Abs. 4 UStG aufteilbar sind nur gesetzlich geschuldete Vorsteuerbeträge.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.09.2017 - 15 K 4355/12 U aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 Abs. 2, § 15 Abs. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer KG, die über ihre Organgesellschaften im Streitjahr (2004) Spielhallen betrieb, in denen Umsätze mit Geldspielgeräten und Umsätze mit Unterhaltungsspielgeräten ausgeführt wurden.

Die konzessionierte Fläche für die Spielhallen betrug insgesamt 83 720 qm, wovon die KG eine Teilnutzfläche von 15 043 qm (17,97 %) für Umsätze mit Geldspielgeräten nutzte und die Restfläche von 82,03 % für Umsätze mit Unterhaltungsspielgeräten verwendete.