BFH - Urteil vom 12.03.2020
V R 48/17
Normen:
UStG 2005 § 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2; UStDV § 31 Abs. 5; Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2020, 1877
BB 2021, 1497
BFH/NV 2020, 1200
BStBl II 2020, 604
DB 2020, 1885
DStR 2020, 1846
DStRE 2020, 1072
GmbHR 2020, 1146
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 605/17

Zulässigkeit der rückwirkenden Berichtigung eines Abrechnungsdokuments zum Zwecke des Vorsteuerabzugs

BFH, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen V R 48/17

DRsp Nr. 2020/12145

Zulässigkeit der rückwirkenden Berichtigung eines Abrechnungsdokuments zum Zwecke des Vorsteuerabzugs

Ein Abrechnungsdokument ist keine Rechnung und kann deshalb auch nicht mit der Folge einer Ausübungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug rückwirkend berichtigt werden, wenn es wegen ganz allgemein gehaltener Angaben (hier "Produktverkäufe") nicht möglich ist, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24.05.2017 – 1 K 605/17 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG 2005 § 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2; UStDV § 31 Abs. 5; Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) im Jahr 2005 (Streitjahr) die Vorsteuer aus einer Credit Note (Gutschrift) in Höhe von 33,44 € abziehen kann.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die u.a. in den elektronischen Vertrieb von Software eingebunden ist. Hierzu betreibt sie einen Onlineshop für verschiedene Softwarehersteller. Der Kunde schließt über den Onlineshop einen Kaufvertrag unmittelbar mit der Klägerin ab, die wiederum die Software bei dem Softwarehersteller einkauft.