Zulässigkeit des Auskunftsersuchens eines Konkurrenten hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Verhältnisse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts; § 2 Abs. 3 UStG als drittschützende Norm; Nachprüfung der Ermessensausübung des FA bei der Ablehnung eines Realakts; Auskunft
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.02.2003 - Aktenzeichen 1 K 30456/99
DRsp Nr. 2003/7833
Zulässigkeit des Auskunftsersuchens eines Konkurrenten hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Verhältnisse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts; § 2 Abs. 3UStG als drittschützende Norm; Nachprüfung der Ermessensausübung des FA bei der Ablehnung eines Realakts; Auskunft
1. Eine Konkurrentenklage des eine identische Leistung am Markt anbietenden Mitbewerbers einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen der einen konkreten Wettbewerbsnachteil auslösenden Umsatzsteuerfreiheit der aus diesen Leistungen resultierenden Umsätze der Körperschaft ist zulässig, da § 2 Abs. 3UStG eine drittschützende Norm ist.2. Bestehen eines Auskunftsanspruchs im Vorfeld eines Konkurrentenverfahrens: Das FA kann dem Auskunftsersuchen des Konkurrenten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Verhältnisse der Körperschaft entsprechen, wenn die Offenbarung der Verhältnisse nach § 30 Abs. 4 Nr. 1AO 1977 der beabsichtigten Einlegung eines statthaften Konkurrenteneinspruchs bzw. ggf. einer Konkurrentenklage dient3. Die Vorschrift des § 102FGO gilt auch für die Ablehnung eines im Ermessen des FA stehenden Realakts, wie dem Auskunftsersuchen eines Dritten.