BFH - Beschluss vom 01.09.2010
XI S 6/10
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2140

Zulässigkeit des Einspruchs gegen den an eine Grundstücksgemeinschaft gerichteten Umsatzsteuerbescheid; Begriff des Unternehmers i.S.d. § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG); Umsatzsteuerrechtliche Organschaft bei gemeinsamer Verfügung mehrerer Gesellschafter über die Anteilsmehrheit an einer Personengesellschaft und an einer GmbH

BFH, Beschluss vom 01.09.2010 - Aktenzeichen XI S 6/10

DRsp Nr. 2010/17114

Zulässigkeit des Einspruchs gegen den an eine Grundstücksgemeinschaft gerichteten Umsatzsteuerbescheid; Begriff des Unternehmers i.S.d. § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG); Umsatzsteuerrechtliche Organschaft bei gemeinsamer Verfügung mehrerer Gesellschafter über die Anteilsmehrheit an einer Personengesellschaft und an einer GmbH

1. NV: Vermieten die Miteigentümer eines Grundstücks dieses an eine dritte Person, können sie dies als Gemeinschaft tun. Umsatzsteuerrechtlich werden die Vermietungsleistungen von der Gemeinschaft ausgeführt. Der Teilhaber wird nicht allein durch seine zivilrechtliche Stellung als Mitvermieter Unternehmer. Nur die Gemeinschaft ist (wegen dieser Vermietungsumsätze) Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG. 2. NV: Richtet sich ein Umsatzsteuerbescheid gegen eine Grundstücksgemeinschaft als Steuerschuldnerin, muss eine Klage im Namen der Gemeinschaft, und zwar gemäß § 744 Abs. 1 BGB durch alle Gemeinschafter, erhoben werden. 3. NV: Eine Bruchteilsgemeinschaft besteht in der Regel so lange als Unternehmer i.S. des Umsatzsteuerrechts fort, bis alle Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und dem Finanzamt beendet sind. 4. NV: Klagt eine Bruchteilsgemeinschaft gegen einen an sie gerichteten Umsatzsteuerbescheid, gehört sie zu den parteifähigen Vereinigungen i.S. des § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 3;