BFH - Urteil vom 22.08.2019
V R 21/18
Normen:
AO § 118; FGO § 40 Abs. 2; UStG § 27 Abs. 19;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 358
BB 2019, 2646
BFH/NV 2019, 1374
BStBl II 2020, 35
DStRE 2019, 1534
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 282/17

Zulässigkeit des Einspruchs gegen die Annahme der Abtretung einer Forderung durch einen Dritten

BFH, Urteil vom 22.08.2019 - Aktenzeichen V R 21/18

DRsp Nr. 2019/15552

Zulässigkeit des Einspruchs gegen die Annahme der Abtretung einer Forderung durch einen Dritten

1. Teilt das FA dem Drittschuldner (Bauträger) mit, dass es im Wege der zivilrechtlichen Abtretung eine Forderung gegen ihn erworben hat, liegt kein vom Bauträger anfechtbarer Verwaltungsakt i.S. von § 118 AO vor. 2. Die Zulassung der Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG ist mangels eigener Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) kein vom Drittschuldner (hier: Bauträger) anfechtbarer Verwaltungsakt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 21.02.2018 - 3 K 282/17 aufgehoben.

Die Klage wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 118; FGO § 40 Abs. 2; UStG § 27 Abs. 19;

Gründe

I.