BGH - Beschluß vom 28.05.1986
IVb ZB 63/82
Normen:
BGB § 1408 Abs.2 S.1;
Fundstellen:
DNotZ 1986, 635
DRsp I(165)185a
FamRZ 1986, 890
JR 1986, 503
MDR 1986, 1009
NJW 1986, 2316

Zulässigkeit des Teilausschlusses des Versorgungsausgleichs

BGH, Beschluß vom 28.05.1986 - Aktenzeichen IVb ZB 63/82

DRsp Nr. 1992/3706

Zulässigkeit des Teilausschlusses des Versorgungsausgleichs

»Zum Teilausschluß des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag.«

Normenkette:

BGB § 1408 Abs.2 S.1;

I. Der am 1. Mai 1933 geborene Antragsgegner und die am 18. November 1935 geborene Antragstellerin haben am 31. Dezember 1958 geheiratet. Der Ehe entstammen zwei in den Jahren 1959 und 1964 geborene Kinder. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 26. August 1980 zugestellt worden.

Vor und während der Ehezeit (1. Dezember 1958 bis 31. Juli 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) war der Ehemann Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar zuletzt bis 28. Februar 1968 derjenigen der Angestellten (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, BfA, weitere Beteiligte zu 1). Dann trat er nach Fach- und Hochschulstudium sowie Promotion als Beamter in den Dienst des Landes Niedersachsen (weiterer Beteiligter zu 2). Bei Ehezeitende war er Privatdozent und bekleidete ein Amt der Besoldungsgruppe A 14, Dienstaltersstufe 12.

Die Ehefrau hat ebenfalls in der Rentenversicherung der Arbeiter, später der Angestellten (BfA) Rentenanwartschaften erworben. Für sie bestehen weiterhin Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).