BFH - Urteil vom 05.12.2018
XI R 10/16
Normen:
UStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, § 14 Abs. 4, § 14 Abs. 5 Satz 1, § 14c Abs. 2 Satz 2 ; MwStSystRL Art. 167, Art. 168 Buchst. a i.V.m. Art. 65;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 433
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1376/12

Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs auf eine Vorauszahlung für die später betrügerisch nicht erfolgte Lieferung eines Blockheizkraftwerks

BFH, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen XI R 10/16

DRsp Nr. 2019/3431

Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs auf eine Vorauszahlung für die später betrügerisch nicht erfolgte Lieferung eines Blockheizkraftwerks

1. NV: Der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung ist dem Erwerber eines Blockheizkraftwerks nicht zu versagen, wenn zum Zeitpunkt seiner Zahlung die Lieferung sicher erschien, weil alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als ihm bekannt angesehen werden konnten, und anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war. 2. NV: Die Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG setzt die Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlung voraus; sie ist offenkundig unangemessen und daher ausgeschlossen, wenn der Erwerber anschließend die Erstattung der auf die Vorauszahlung entrichteten Steuer beanspruchen kann. 3. NV: Die mit Verfahrensrügen nicht angegriffene tatsächliche Würdigung des FG, dass die Lieferung eines Blockheizkraftwerks nicht nachgewiesen ist, ist für den BFH als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, wenn sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, selbst wenn die Wertung des FG nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist.

Tenor