BFH - Urteil vom 05.12.2018
XI R 8/14
Normen:
UStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, § 14 Abs. 4, § 14 Abs. 5 Satz 1, § 14c Abs. 2 Satz 2; MwStSystRL Art. 167, Art. 168 Buchst. a i.V.m. Art. 65;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 426
NJW 2019, 952
NZG 2019, 680
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 840/11

Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs hinsichtlich einer Vorauszahlung auf die später betrügerisch nicht erfolgte Lieferung eines Blockheizkraftwerks

BFH, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen XI R 8/14

DRsp Nr. 2019/3435

Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs hinsichtlich einer Vorauszahlung auf die später betrügerisch nicht erfolgte Lieferung eines Blockheizkraftwerks

1. NV: Die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft des (Voraus- bzw.) Anzahlenden sind bei einer reinen Finanzierungsleistung ohne nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen nicht erfüllt; davon kann bei einem Liefergeschäft aber nur dann gesprochen werden, wenn nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen die Verfügungsmacht über das künftig noch zu liefernde Blockheizkraftwerk zu keinem Zeitpunkt hätte verschafft werden sollen. 2. NV: Der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung ist dem Zahlenden nicht zu versagen, wenn zum Zeitpunkt seiner Leistung im Voraus die Lieferung sicher erschien, weil alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als ihm bekannt angesehen werden konnten, und anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung im betrügerischen Schneeballsystem unsicher war.