BFH - Urteil vom 05.12.2018
XI R 44/14
Normen:
UStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, § 14 Abs. 4, § 14 Abs. 5 Satz 1, § 14c Abs. 2 Satz 2; MwStSystRL Art. 167, Art. 168 Buchst. a i.V.m. Art. 65;
Fundstellen:
BB 2019, 597
BB 2019, 989
BFH/NV 2019, 499
BFHE 263, 359
DB 2019, 705
DStR 2019, 508
DStRE 2019, 398
DStZ 2019, 246
HFR 2019, 414
UR 2019, 255
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2914/12

Zulässigkeit des Vorsteuerrabzugs auf eine Vorauszahlung für die später betrügerisch nicht erfolgte Lieferung eines Blockheizkraftwerks

BFH, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen XI R 44/14

DRsp Nr. 2019/3434

Zulässigkeit des Vorsteuerrabzugs auf eine Vorauszahlung für die später betrügerisch nicht erfolgte Lieferung eines Blockheizkraftwerks

1. Der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung ist dem Erwerber eines Blockheizkraftwerks nicht zu versagen, wenn zum Zeitpunkt seiner Zahlung die Lieferung sicher erschien, weil alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als ihm bekannt angesehen werden konnten, und anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war. 2. Die Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG setzt die Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlung voraus; sie ist offenkundig unangemessen und daher ausgeschlossen, wenn der Erwerber anschließend von der Steuerbehörde die Erstattung der auf die Vorauszahlung entrichteten Steuer beanspruchen kann.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. September 2014 9 K 2914/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, § 14 Abs. 4, § 14 Abs. 5 Satz 1, § 14c Abs. 2 Satz 2; MwStSystRL Art. 167, Art. 168 Buchst. a i.V.m. Art. 65;

Gründe

I.