BFH - Beschluss vom 31.01.2019
V B 99/16
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a; UStDV § 10 Abs. 1, § 17a; FGO § 76, § 96 Abs. 1, § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 115 Abs. 2, § 119 Nr. 6; ZPO § 559;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 409
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1263/11

Zulässigkeit des Zeugenbeweises zum Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen

BFH, Beschluss vom 31.01.2019 - Aktenzeichen V B 99/16

DRsp Nr. 2019/4044

Zulässigkeit des Zeugenbeweises zum Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen

1. NV: Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist darauf gerichtet, die Zugangsschranke (Nichtzulassung der Revision) zur Revisionsinstanz zu beseitigen; auf Gründe für eine Restitutionsklage kommt es insoweit nicht an. 2. NV: Ein Beweis durch Zeugen kommt als Ersatz für den bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis grundsätzlich nicht in Betracht. Deshalb ist es auch unerheblich, ob ein möglicher Zeuge seine Aussage vorab in schriftlicher Form niederlegt. 3. NV: Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Nachweis auch in anderer Form zuzulassen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 19. März 2015 V R 14/14, BFHE 250, 248, BStBl II 2015, 912). 4. NV: Die Anforderungen an einen zum Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung geeigneten CMR-Frachtbrief sind durch die Rechtsprechung geklärt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 8. Juni 2016 6 K 1263/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a; UStDV § 10 Abs. 1, § 17a; FGO § 76, § 96 Abs. 1, § Abs. Nr. , § Abs. , § Nr. ;