BFH - Urteil vom 13.01.2011
V R 65/09
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 24; RL 77/388/EWG Art. 25;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 10340/07

Zulässigkeit einer Durchschnittssatzbesteuerung für Umsätze eines Landwirts aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von Reitpferden (sog. Pensionspferdehaltung)

BFH, Urteil vom 13.01.2011 - Aktenzeichen V R 65/09

DRsp Nr. 2011/5587

Zulässigkeit einer Durchschnittssatzbesteuerung für Umsätze eines Landwirts aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von Reitpferden (sog. Pensionspferdehaltung)

Die Umsätze eines Landwirts aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von Reitpferden (sog. Pensionspferdehaltung) unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1; UStG § 24; RL 77/388/EWG Art. 25;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) unterhielt im Streitjahr 2005 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Pferdehaltung auf einer zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmten Fläche. Die Klägerin hatte Weideflächen für die Pferdehaltung sowie Ackerflächen zum Anbau von Hafer darüber hinaus auch gepachtet. Der Futterbedarf der Tiere wurde teilweise mit selbst angebautem Hafer gedeckt, im Übrigen erfolgte ein Zukauf von Futtermitteln.

Neben 15 eigenen Pferden betreute sie im Streitjahr ca. 15 Pensionspferde. Die Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Fütterung und Mistentsorgung) erfolgte durch die Klägerin, die hierfür mit den Eigentümern der Pferde einen Pauschalsatz vereinbart hatte. Alle Spezial- und Sonderkosten (z.B. für tierärztliche Behandlungen oder Extrafutter) waren darüber hinaus gesondert zu entrichten. Schriftliche Verträge über die Pensionspferdehaltung bestanden nicht.