Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Zulassungsgründe entweder nicht i.S. des § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt hat oder weil sie nicht vorliegen.
1.
Das Finanzgericht (FG) weicht weder ausdrücklich noch --wie die Klägerin behauptet-- unausgesprochen von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 20. Juni 2007
a)
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