FG Nürnberg - Urteil vom 17.02.2009
2 K 1138/08
Normen:
FGO § 40 Abs.2; SGB V § 197b; SGB V § 219; SGB X § 94 Abs. 1a; UStG § 1 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 15, 10 Abs. 5; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. f;
Fundstellen:
EFG 2009, 1783

Zulässigkeit einer Klage bei USt-Festsetzung i.H.v. 0 EUR; Leistungsaustausch gegen Entgelt zwischen einer Arbeitsgemeinschaft und den daran Beteiligten

FG Nürnberg, Urteil vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 2 K 1138/08

DRsp Nr. 2009/10848

Zulässigkeit einer Klage bei USt-Festsetzung i.H.v. 0 EUR; Leistungsaustausch gegen Entgelt zwischen einer Arbeitsgemeinschaft und den daran Beteiligten

1. Eine Beschwer i.S.v. § 40 Abs. 2 FGO lässt sich daraus ableiten, dass das Finanzamt einen Steuerpflichtigen als Unternehmer i.S.v. § 2 UStG in Anspruch nimmt. 2. Arbeitsgemeinschaften von Krankenkassen gem. §§ 197b, 219 SGB V, § 94 Abs. 1a SGB X sind als Einheit zur tatsächlichen, rechtlichen und finanziellen Zusammenarbeit der Beteiligten selbständig i.S.v. § 2 Abs.1 S. 1 UStG. 3. Der umsatzsteuerliche Leistungsaustausch erfordert eine zielgerichtete konkrete Leistung. Dabei muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. Ein entgeltlicher Leistungsaustausch liegt nicht vor bei einer Kostenübernahme ohne konkreten Bezug zu einer im Einzelnen erbrachten Leistung; Abgrenzung zu Leistungen gegenüber Vereinsmitgliedern (BFH-U. v. 29.10.08 XI R 59/07), zu Leistungen gegen Personalgestellung (FG Köln Urt. v. 30.01.08 Az. 7 K 3412/06), zu Entwicklung eines marktgängigen Produkts (BFH-U. vom 05.12.07 - V R 60/05). 4. Die Entgeltlichkeit läßt sich nicht über die Regelungen der Mindestbesteurunggrundlage gem. § 10 Abs. 5 UStG begründen, wenn kein Fall von Steuerhinterziehung oder -Umgehung vorliegt.