BFH - Urteil vom 15.04.2010
V R 11/09
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1138/2008

Zulässigkeit einer Klage gegen einen auf 0 EUR lautenden Umsatzsteuerbescheid hinsichtlich der Zielrichtung einer Festsetzung einer Steuervergütung; Anfechtungsklage gegen einen auf 0 EUR lautenden Umsatzsteuerbescheid hinsichtlich der Beschwer des Steuerbescheides

BFH, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen V R 11/09

DRsp Nr. 2010/14492

Zulässigkeit einer Klage gegen einen auf 0 EUR lautenden Umsatzsteuerbescheid hinsichtlich der Zielrichtung einer Festsetzung einer Steuervergütung; Anfechtungsklage gegen einen auf 0 EUR lautenden Umsatzsteuerbescheid hinsichtlich der Beschwer des Steuerbescheides

1. NV: Eine Klage gegen einen auf 0 € lautenden Umsatzsteuerbescheid ist im Allgemeinen unzulässig. 2. NV: Eine Umsatzsteuerfestsetzung, die zu einer Steuer von 0,07 € führt, ist, wenn sie auf einer Rundungsdifferenz beruht und das FA im Bescheid ausdrücklich darauf hinweist, dass Beträge unter einem 1 € nicht erhoben werden, einer Nullfestsetzung gleichzustellen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Arbeitsgemeinschaft nach §§ 197b, 219 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 94 Abs. 1a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Vertrag vom 29. November 2007 in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von mehreren gesetzlichen Krankenkassen gegründet wurde.