BFH - Urteil vom 20.01.2010
XI R 13/08
Normen:
UStG 1993/1999 § 2 Abs. 1 S. 1; UStG 1993/1999 § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; UStG 1993/1999 § 15a; UStG 1993 § 17;
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3891/03

Zulässigkeit einer Klageerweiterung im Revisionsverfahren bzgl. einer Umsatzsteuerfestsetzung

BFH, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen XI R 13/08

DRsp Nr. 2010/7959

Zulässigkeit einer Klageerweiterung im Revisionsverfahren bzgl. einer Umsatzsteuerfestsetzung

NV: Sind die Miteigentümer eines Hotel-Appartements zugleich Gesellschafter einer Hotel-Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer OHG und verzichten sie ab einem bestimmten Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit auf ein Entgelt für die Überlassung des Appartements, ist zweifelhaft, ob eine ernsthafte Einnahmeerzielungsabsicht der Gemeinschaft fortbestanden hat oder die Unternehmereigenschaft entfallen war.

Da zweifelhaft ist, ob die Einnahmeerzielungsabsicht der Kläger trotz des Verzichts auf Mietzahlungen fortbestanden hat oder ob dadurch die Unternehmereigenschaft entfallen ist, kann nicht über das Vorliegen einer Entnahmehandlung, wofür der Fortbestand der Unternehmenseigenschaft maßgeblich wäre, entschieden werden.

Normenkette:

UStG 1993/1999 § 2 Abs. 1 S. 1; UStG 1993/1999 § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; UStG 1993/1999 § 15a; UStG 1993 § 17;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und X waren Miteigentümer eines Appartements in einem Hotel. Zugleich waren sie Gesellschafter einer OHG, die das Hotel betrieb.