BFH - Beschluss vom 20.02.2018
XI B 129/17
Normen:
FGO § 44 Abs. 2; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 426;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 641
DZWIR 2018, 300
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 11.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6255/16

Zulässigkeit eines auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränkten KlageantragsTragung der Umsatzsteuerlast im Innenverhältnis einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

BFH, Beschluss vom 20.02.2018 - Aktenzeichen XI B 129/17

DRsp Nr. 2018/4973

Zulässigkeit eines auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränkten Klageantrags Tragung der Umsatzsteuerlast im Innenverhältnis einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

1. NV: Ein auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränkter Klageantrag kommt im Anwendungsbereich des § 44 Abs. 2 FGO nur in Betracht, soweit ein besonderes rechtliches Interesse des Klägers an der Wiederholung des Vorverfahrens besteht. 2. NV: Bei einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft hat im Innenverhältnis entsprechend § 426 BGB derjenige Beteiligte am Organkreis, aus dessen Umsätzen die an das FA zu zahlende Umsatzsteuer herrührt, die Steuerlast zu tragen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juli 2017 6 K 6255/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 44 Abs. 2; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 426;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist umsatzsteuerrechtlich Organgesellschaft des Organträgers N. Unternehmensgegenstand ist die Prozessfinanzierung nebst in diesem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.