FG Münster - Urteil vom 26.11.2004
9 K 5436/98 U
Normen:
AO (1977) § 69 § 129 § 130 § 131 § 367 Abs. 2 Satz 2 § 71 ; UStG § 16 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1009

Zulässigkeit eines ergänzenden Haftungsbescheids; Haftung für Umsatzsteuer 1994 bis 1996 (nebst Zinsen und Säumniszuschlägen) der X... GmbH

FG Münster, Urteil vom 26.11.2004 - Aktenzeichen 9 K 5436/98 U

DRsp Nr. 2005/8868

Zulässigkeit eines ergänzenden Haftungsbescheids; Haftung für Umsatzsteuer 1994 bis 1996 (nebst Zinsen und Säumniszuschlägen) der X... GmbH

1. Ein bereits ergangener Haftungsbescheid steht dem Erlass eines weiteren Haftungsbescheids (nur) dann nicht entgegen, wenn dieser aufgrund eines anderen, bisher nicht berücksichtigten Sachverhalts ergeht, der Gegenstand eines selbständigen, durch den ursprünglichen Haftungsbescheid nicht erfassten Haftungsanspruchs ist. 2. Für den Umsatzsteuerjahresanspruch ist ein ergänzender Haftungsbescheid unzulässig, der ebenfalls an die vorsätzliche oder grob fahrlässige Abgabe der unzutreffenden Jahreserklärung anknüpft. Entsprechendes gilt für die Haftungsinanspruchnahme einer bestimmten USt-Vorauszahlung aufgrund der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Abgabe einer unzutreffenden USt-Voranmeldung. 3. Für die Zulässigkeit eines ergänzenden Haftungsbescheids ist unerheblich, ob der erste Haftungsbescheid bestandskräftig geworden ist und ob das FA nach den Vorschriften §§ 129, 130,131 AO oder im Wege einer Verböserung nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO die Haftungssumme im ersten Bescheid hätte erhöhen dürfen.

Normenkette:

AO (1977) § 69 § 129 § 130 § 131 § 367 Abs. 2 Satz 2 § 71 ; UStG § 16 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

I.