FG Köln - Beschluss vom 04.10.2012
13 V 2252/12
Normen:
AO § 69 i.V.m. § 34; AO § 191; UStG § 14c Abs 2; UStG § 17; FGO § 69 Abs 6 Satz 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 12
DStRE 2013, 687

Zulässigkeit eines erneuten Antrags, Haftung des Geschäftsführers für zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer

FG Köln, Beschluss vom 04.10.2012 - Aktenzeichen 13 V 2252/12

DRsp Nr. 2012/23408

Zulässigkeit eines erneuten Antrags, Haftung des Geschäftsführers für zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer

1) Ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO unzulässig, soweit er mit Lebenssachverhalten begründet wird, die bereits Gegenstand eines abgeschlossenen Aussetzungsverfahrens waren. Gleiches gilt für Sachverhalte, die trotz ihrer Existenz im ursprünglichen Verfahren nicht ohne Verschulden nicht geltend gemacht worden sind. 2) Die Begrenzung der Antragsbefugnis nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gilt auch in Fällen, in denen zwischenzeitlich der BFH zum Gericht der Hauptsache geworden ist. 3) Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides gegen einen Geschäftsführer für zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer, wenn zwar die von den Rechnungsempfängern gezogenen Vorsteuern zurückgezahlt wurden, die Voraussetzungen des Berichtigungsverfahrens entsprechend § 17 UStG aber nicht erfüllt sind. 4) Zahlungen anderer Gesamtschuldner auf die Steuerschuld kann die Finanzbehörde bei der Entscheidung über einen Haftungsbescheid dann außer Acht lassen, wenn der Zahlende den gegen ihn ergangenen Bescheid angefochten hat und das Rechtsschutzverfahren noch nicht beendet ist.

Normenkette:

AO § 69 i.V.m. § 34; AO § 191; § Abs ;