BFH - Urteil vom 10.12.2008
XI R 1/08
Normen:
UStG § 9 Abs. 1; UStG § 13 Abs. 1; UStG § 16 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 3; UStG § 18 Abs. 4; UStG § 23 Abs. 3; AO § 38;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1593/02

Zulässigkeit eines rückwirkenden Wechsels von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Umsatzsteuergesetz (UStG) zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG); Beachtung des steuerlichen Rückwirkungsverbots auch bei Erzeugung einer steuerlich relevante Wirkung durch Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts; Gestattung einer Istbesteuerung als begünstigenden Verwaltungsakt und einer Sollbesteuerung als gesetzlichen Regelfall

BFH, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen XI R 1/08

DRsp Nr. 2009/4136

Zulässigkeit eines rückwirkenden Wechsels von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Umsatzsteuergesetz (UStG) zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG); Beachtung des steuerlichen Rückwirkungsverbots auch bei Erzeugung einer steuerlich relevante Wirkung durch Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts; Gestattung einer Istbesteuerung als begünstigenden Verwaltungsakt und einer Sollbesteuerung als gesetzlichen Regelfall

Ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) ist bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig.

Normenkette:

UStG § 9 Abs. 1; UStG § 13 Abs. 1; UStG § 16 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 3; UStG § 18 Abs. 4; UStG § 23 Abs. 3; AO § 38;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Umsätze des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) zu Recht nach vereinbarten Entgelten besteuert wurden.

Der Kläger betrieb im Streitjahr 1996 ein Einzelunternehmen, für das ihm antragsgemäß die Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten gestattet worden war; entsprechend verfuhr er in den monatlich abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen.