I.
Streitig ist, ob die Umsätze des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) zu Recht nach vereinbarten Entgelten besteuert wurden.
Der Kläger betrieb im Streitjahr 1996 ein Einzelunternehmen, für das ihm antragsgemäß die Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten gestattet worden war; entsprechend verfuhr er in den monatlich abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
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