FG Münster - Urteil vom 16.12.2024
5 K 2205/20 U,AO
Normen:
UStG § 27 Abs. 19 S. 3; FGO § 40 Abs. 1; FGO § 46 Abs. 1;

Zulassung der Abtretung von Forderungen aus einem Werkvertrag hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbeträge

FG Münster, Urteil vom 16.12.2024 - Aktenzeichen 5 K 2205/20 U,AO

DRsp Nr. 2025/2630

Zulassung der Abtretung von Forderungen aus einem Werkvertrag hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbeträge

1. Sinn und Zweck der Regelung des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG fordern nicht, dass die Finanzbehörde eine Abtretung noch vor Abgabe eines formal ordnungsgemäßen Abtretungsangebots zustimmen muss und damit im Endeffekt die Annahme der Abtretung dem Angebot vorgeschaltet wird. 2. In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 27 Abs. 19 S. 3; FGO § 40 Abs. 1; FGO § 46 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Zulassung bzw. Annahme der Abtretung von Forderungen der Klägerin (T GmbH & Co. KG) gegen die Firma A GmbH (nachfolgend: A) gemäß § 27 Abs. 19 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) durch den Beklagten.

Die Klägerin, eine Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, ist Bauunternehmerin mit Sitz in U.

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