BFH - Beschluss vom 15.09.2025
V B 25/25
Normen:
UStG § 6a Abs. 1 Nr. 4; UStG § 6a Abs. 4 S. 1; UStG § 18e Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2025, 2389
BFH/NV 2025, 1607
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 03.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 831/24

Zulassung der Revision hinsichtlich der Bedeutung der Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ihrer Bestätigungsanfrage

BFH, Beschluss vom 15.09.2025 - Aktenzeichen V B 25/25

DRsp Nr. 2025/11847

Zulassung der Revision hinsichtlich der Bedeutung der Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ihrer Bestätigungsanfrage

NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, welche Bedeutung der Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ihrer Bestätigungsanfrage nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 17.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) mit Wirkung vom 01.01.2020 zukommt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 03.04.2025 - 12 K 831/24 wird die Revision zugelassen.

Normenkette:

UStG § 6a Abs. 1 Nr. 4; UStG § 6a Abs. 4 S. 1; UStG § 18e Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe