FG München - Urteil vom 17.06.2004
14 K 5251/01
Normen:
UStG (1999) § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Zuleitung der Gutschrift an den leistenden Unternehmer; Umsatzsteuer 1996

FG München, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen 14 K 5251/01

DRsp Nr. 2004/14332

Zuleitung der Gutschrift an den leistenden Unternehmer; Umsatzsteuer 1996

Der die Gutschrift ausstellende Unternehmer muss die Zuleitung an den Empfänger der Gutschrift zweifelsfrei nachweisen.

Normenkette:

UStG (1999) § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger betrieb im Streitjahr 1996 unter der Bezeichnung A-Pressevertrieb einen Vertrieb von Presseerzeugnissen. Dabei wurden Zeitschriftenabonnements der angeworbenen Neukunden von Handelsvertretern angekauft und an die Verlage weiterveräußert.

Streitig ist vorliegend der Vorsteuerabzug aus Provisionsabrechnungen mit den Handelsvertretern K und S.

Abweichend von der Umsatzsteuererklärung für 1996 setzte der Beklagte (das Finanzamt) mit Steueränderungsbescheid vom 22. Februar 2000 die Umsatzsteuer 1996 auf 149.933 DM fest. Dabei ließ das Finanzamt neben weiteren hier nicht streitigen Änderungen unter Berufung auf die Ergebnisse einer Außenprüfung (s. Tz. 4.4 des Berichts vom 21. Dezember 1999) die Vorsteuer aus den Gutschriften für S in Höhe von 5.249 DM und für K in Höhe von 12.149 DM nicht zum Abzug zu, da die beiden Gutschriftenempfänger bei den für sie zuständigen Finanzämtern nicht als Unternehmer erfasst gewesen seien.

Den Einspruch dagegen wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 20. November 2001 als unbegründet zurück.