FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.02.2011
6 K 1562/08
Normen:
UStG § 15 Abs. 2 Nr. 2; 6. EG-RL Art. 17 Abs. 2; 6. EG-RL Art. 17 Abs. 3 Buchst. a; 6. EG-RL Art. 17 Abs. 6; MwStSyStRichtl Art. 176;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1341

Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG unter Geltung der 6. EG-RL

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 6 K 1562/08

DRsp Nr. 2011/7170

Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG unter Geltung der 6. EG-RL

1. Errichtet ein Unternehmer in Spanien Ferienwohnungen und veräußert diese dann an private Endabnehmer, so ist tatbestandlich der Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG gegeben. 2. Dem steht nicht das Neutralitätsprinzip entgegen. Dessen Durchbrechung ist nach der sog. stand-still-Klausel in Art. 17 Abs. 6 6. EG-RL (jetzt Art. 176 MwStSystRL) durch den Richtliniengeber gedeckt und daher hinzunehmen. 3. Die nationale Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG entspricht auch materiell-rechtlich den gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen, namentlich Art. 17 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 3 Buchst. a 6. EG-RL.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 2 Nr. 2; 6. EG-RL Art. 17 Abs. 2; 6. EG-RL Art. 17 Abs. 3 Buchst. a; 6. EG-RL Art. 17 Abs. 6; MwStSyStRichtl Art. 176;

Tatbestand:

Streitig ist der Abzug inländischer Vorsteuern.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die im Bereich Management von Holdinggesellschaften mit Schwerpunkt im produzierenden Gewerbe tätig ist.

Zwischen der Klägerin und der Firma B GmbH (im Folgenden GmbH) besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft in der Weise, dass die GmbH als steuerlich unselbständige Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG).