Streitig ist der Abzug inländischer Vorsteuern.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die im Bereich Management von Holdinggesellschaften mit Schwerpunkt im produzierenden Gewerbe tätig ist.
Zwischen der Klägerin und der Firma B GmbH (im Folgenden GmbH) besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft in der Weise, dass die GmbH als steuerlich unselbständige Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG).
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