GewStG § 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ; LStDV § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ; 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG (Umsatzsteuer) Art. 2 Nr. 1, Art. 4 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 5 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 7, § 14 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1477
BB 1999, 889
BFH/NV 1999, 1024
BFHE 188, 101
BStBl II 1999, 534
DStR 1999, 711
NJW 1999, 2616
NZA-RR 1999, 376
ZUM-RD 1999, 513
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,
Zum Begriff der Selbständigkeit im Steuerrecht
BFH, Urteil vom 02.12.1998 - Aktenzeichen X R 83/96
DRsp Nr. 1999/4231
Zum Begriff der Selbständigkeit im Steuerrecht
»1. Ein Rundfunkermittler, der im Auftrage einer Rundfunkanstalt Schwarzhörer aufspürt, ist kein Arbeitnehmer, sondern Gewerbetreibender, wenn die Höhe seiner Einnahmen weitgehend von seinem eigenen Arbeitseinsatz abhängt und er auch im übrigen --insbesondere bei Ausfallzeiten-- ein Unternehmerrisiko in Gestalt des Entgeltrisikos trägt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 14. Dezember 1978 I R 121/76, BFHE 126, 311, BStBl II 1979, 188).2. Dies gilt unabhängig davon, daß der Rundfunkermittler nur für einen einzigen Vertragspartner tätig ist.3. Zu den steuer- sowie arbeits- und sozialrechtlichen Begriffen des Arbeitnehmers bzw. des nichtselbständig Beschäftigten.«
Normenkette:
GewStG § 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ; LStDV § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ; 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG (Umsatzsteuer) Art. 2 Nr. 1, Art. 4 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 5 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 7, § 14 Abs. 4 ;
Gründe:
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