BFH - Urteil vom 23.08.1984
V R 17/78
Normen:
AO (1977) § 42 ; UStG (1967) § 15 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 572
BStBl II 1984, 856
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 23.08.1984 (V R 17/78) - DRsp Nr. 1996/12049

BFH, Urteil vom 23.08.1984 - Aktenzeichen V R 17/78

DRsp Nr. 1996/12049

»Zum Gestaltungsmißbrauch im Sinne des § 6 Abs. 1 StAnpG (jetzt § 42 AO (1977)) bei Einschaltung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter Ehemann und Ehefrau sind, als Zwischenmieter von Räumlichkeiten, welche von den Eheleuten auf einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstück errichtet worden sind.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; UStG (1967) § 15 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Klägerin ist die aus den Eheleuten H bestehende Grundstücksgemeinschaft. Die Eheleute H errichteten in den Jahren 1972/73 ein Gebäude mit sieben Wohnungen sowie Garagen. Das Eigentum an dem Baugrundstück war in sieben Miteigentumsanteile in der Weise geteilt worden, daß mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden war.

Am 15. April 1973 schlossen die Eheleute H mit der H-GmbH einen Vertrag über die Nutzung des "Anwesens". Der Gesellschaftsvertrag der H-GmbH war am 31. Dezember 1972 geschlossen worden. Die H-GmbH setzte den Betrieb eines Textileinzelhandelsgeschäfts fort, das bis dahin der Ehemann H als Einzelkaufmann geführt hatte. Vom Stammkapital der H-GmbH in Höhe von 60.000 DM hatten die Eheleute H Stammeinlagen von je 30.000 DM übernommen. Geschäftsführer der H-GmbH waren in den Jahren 1973 und 1974 beide Ehegatten.