BFH - Urteil vom 23.02.1989
V R 141/84
Normen:
UStG (1973) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 156, 530
BStBl II 1989, 638
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 23.02.1989 (V R 141/84) - DRsp Nr. 1996/10456

BFH, Urteil vom 23.02.1989 - Aktenzeichen V R 141/84

DRsp Nr. 1996/10456

»Zum Leistungsaustausch bei der Durchführung von Forschungsvorhaben, zu der die öffentliche Hand Zuwendungen bewilligt hat.«

Normenkette:

UStG (1973) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1974 und 1975 freiberuflich als Architekt und Städteplaner (Bauleitplaner) und daneben als Lehrbeauftragter an einer technischen Hochschule tätig. Er führte eine Forschungsarbeit durch, für die ihm der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 18. Dezember 1973 eine Zuwendung in Höhe von 150.000 DM (ohne Ausweis von Umsatzsteuer) bewilligte. Ausweislich des Bescheids waren die Mittel zur Vollfinanzierung des Vorhabens bestimmt, waren zweckgebunden und durften nur für Aufwendungen in Anspruch genommen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens standen.

Zum einen waren dem Bescheid die "Grundsätze für die Verwendung der Zuwendungen des Landes sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung (Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze -ABewGr-)" als verpflichtender Bestandteil beigefügt. Zum anderen enthielt der Bescheid folgende "besondere Bewirtschaftungsgrundsätze":