FG Niedersachsen - Urteil vom 06.03.2008
5 K 447/02
Normen:
UStG § 3a; UStG § 3b;

Zum Leistungsort nach § 3a Abs. 2-4, 3b UStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.03.2008 - Aktenzeichen 5 K 447/02

DRsp Nr. 2009/22128

Zum Leistungsort nach § 3a Abs. 2 -4, 3b UStG

1. Der Ort einer sonstigen Leistung ist nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG grds. der Unternehmenssitz. 2. Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. 3. Zum Begriff des Leistungsortes nach § 3a Abs. 2 bis 4, § 3b UStG.

Normenkette:

UStG § 3a; UStG § 3b;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin im Streitjahr 2001 steuerbare und steuerpflichtige Umsätze erzielt hat.

Die Europäische Gemeinschaft zahlt Subventionen für den Export bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Je nach Erzeugnis wird eine einheitliche oder nach Drittstaaten differenzierte Ausfuhrerstattung gezahlt. Über die Erfüllung der Zollformalitäten in dem Drittland muss der Exporteur bestimmte Nachweise führen, um die Ausfuhrerstattung zu erhalten.