FG Niedersachsen - Urteil vom 11.04.2013
5 K 393/11
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 137; UStG § 15 Abs. 1 Satz 2; UStG § 9 Abs. 1 und Abs. 2; UStG § 4 Nr. 12a;
Fundstellen:
BB 2013, 1622
BB 2014, 37
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 1452

Zum Merkmal ausschließlich beim Verzicht auf die USt-Befreiung nach § 4 Nr. 12 UStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen 5 K 393/11

DRsp Nr. 2013/16112

Zum Merkmal „ausschließlich” beim Verzicht auf die USt-Befreiung nach § 4 Nr. 12 UStG

Der Unternehmer kann gemäß § 9 UStG auf die Steuerbefreiung verzichten (Option), wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG ist bei Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken nur zulässig, wenn der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die Einschränkung der Option ist unionsrechtlich zulässig. Die Bagatellgrenze von 5 % in Abschn. 9.2. Abs. 3 UStAE bindet die FG nicht. § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG eröffnet nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit einer Teiloption bezogen auf einzelne Räume.

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 137; UStG § 15 Abs. 1 Satz 2; UStG § 9 Abs. 1 und Abs. 2; UStG § 4 Nr. 12a;

Tatbestand:

Streitig sind Vorsteuerbeträge aus Umbaukosten für ein Gebäude.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft (KG), die im Jahre 2007 errichtet wurde. Gegenstand des Unternehmens ist das Halten und Verwalten von Grundstücken insbesondere von Grundstücken in M.