FG Hamburg - Urteil vom 10.02.2009
2 K 268/06
Normen:
UStG § 4 Nr. 2; UStG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1067

Zum Umfang der Einkommensteuerbefreiung bei sog. Crew-Management-Verträgen

FG Hamburg, Urteil vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 2 K 268/06

DRsp Nr. 2009/10823

Zum Umfang der Einkommensteuerbefreiung bei sog. Crew-Management-Verträgen

1. Als Umsätze der Seeschifffahrt sind sonstige Leistungen steuerfrei, die für den unmittelbaren Bedarf der Seeschifffahrt bestimmt sind. Hierunter fällt u. a. die Gestellung von Personal im Rahmen der sog. Crew-Management-Verträgen. Demgegenüber sollen Personalbewirtschaftungskosten nach Verwaltungsauffassung nicht steuerfrei sein. 2. Erhält der Personalgesteller nach den vertraglichen Absprachen ein Entgelt ausschließlich für die Gestellung von Besatzungsmitgliedern, kann aus diesem Honorar nicht nachträglich ein Anteil für Personalbewirtschaftung herausgerechnet werden, der der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Die Tatsache, dass bei dem Personalgesteller - kalkulatorisch - Personalbewirtschaftungskosten anfallen, ist insoweit unerheblich.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 2; UStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von der Klägerin erzielten Umsatzerlöse aus sog. Crew-Management-Verträgen in voller Höhe nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerbefreit sind.