BFH - Urteil vom 27.03.2019
V R 6/19 (V R 33/16)
Normen:
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 14c Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 2; MwStSystRL Art. 65, Art. 167, Art. 168 Buchst. a, Art. 185, Art. 186;
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2223/13

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs aus einer Anzahlung

BFH, Urteil vom 27.03.2019 - Aktenzeichen V R 6/19 (V R 33/16)

DRsp Nr. 2019/13057

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs aus einer Anzahlung

1. NV: Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung setzt voraus, dass der Eintritt des Steuertatbestands zum Zeitpunkt der Anzahlung "sicher" sein muss. 2. NV: Maßgeblich ist hierfür, ob im Zeitpunkt der Anzahlung alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands bereits bekannt sind, so dass der Gegenstand der Lieferung genau bestimmt ist. 3. NV: Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung hängt nicht davon ab, ob der Zahlungsempfänger im Zahlungszeitpunkt die Leistung objektiv erbringen kann und ob er das will. 4. NV: Es reicht aus, wenn anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass der Anzahlende zum Zeitpunkt der Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung ungewiss ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 17. November 2015 14 K 2223/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 14c Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 2; MwStSystRL Art. 65, Art. 167, Art. 168 Buchst. a, Art. 185, Art. 186;

Gründe

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus einem gekauften und angezahlten, aber nicht gelieferten Blockheizkraftwerk.