FG Hessen - Urteil vom 18.10.2018
6 K 1715/17
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 18; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Zum Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen in Gestalt der Beförderung von Behinderten zu und von einer Behinderternwerkstatt

FG Hessen, Urteil vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 6 K 1715/17

DRsp Nr. 2018/18546

Zum Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen in Gestalt der Beförderung von Behinderten zu und von einer Behinderternwerkstatt

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 18; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug aus Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Behindertenwerkstatt. Der Kläger ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragener Verein. Im Besteuerungszeitraum 2015 galt die Vereinssatzung, nach der sich der Kläger unter anthroposophischen Leitmotiven unter anderem mit der Förderung, der Errichtung und dem Betrieb von sozialtherapeutischen Lebensorten für seelenpflegebedürftige (behinderte) Menschen und von Einrichtungen beschäftigt, die Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen schaffen. Wegen der Förderung seiner gemeinnützigen satzungsmäßigen Zwecke ist der Kläger von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Der Kläger dient mit seinen Unternehmungen der freien Wohlfahrtspflege und ist Mitglied des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen.